Wir hatten einfach nur Pech, dass ganz plötzlich die Aufsichtsbehörden auf die PEC aufmerksam wurden und dann auch noch die begutachtende Person die Inhalte der PEC als so sehr entwicklungsbeeinträchtigend für Heranwachsende empfindet, dass sie unter 18 Jährigen nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Zum rechtlichen Rahmen möchte ich an dieser Stelle bewusst meine Ansichten kundtun:
a) Bei Gründung und über viele Jahre des Betriebs der Community war mMn
nicht absehbar, dass sich in Deutschland eine Bewertungspraxis etablieren würde, die ein derartiges Projekt mit erheblicher Tragweite faktisch beendet. Über mehr als ein Jahrzehnt war der Betrieb unbeanstandet, öffentlich zugänglich, moderiert und selbstreguliert. Die aktuelle Situation ist daher weniger die Folge eines eindeutig verbotenen Sachverhalts, sondern das Ergebnis einer
konkreten aufsichtsrechtlichen Ermessensentscheidung.
b) Ermessensentscheidungen sind zulässig, aber
streng rechtlich gebunden. Sie müssen auf einer tragfähigen Tatsachenermittlung beruhen,
umfassend abwägen, verhältnismäßig sein und
nachvollziehbar begründet werden. Je gravierender die Folgen (hier bis hin zur faktischen Beendigung eines langjährig gewachsenen Angebots) desto höher sind die Anforderungen an Begründungstiefe, Kontextberücksichtigung und Sorgfalt. Punktuelle, pauschale oder zeitlich verdichtete Bewertungen ohne erkennbare Gesamtwürdigung sind grundsätzlich überprüfbar.
c) Betroffen ist kein Randthema, sondern ein
hochgradig sensibler Entwicklungs- und Bildungsbereich mit erheblichem gesellschaftlichem Interesse. Der Wegfall eines über Jahre gewachsenen Wissens- und Erfahrungsraums führt zu irreversiblen Verlusten: Wissen, Kontext, Selbstregulation und erarbeitete Standards verschwinden. Diese Tragweite ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zwingend zu berücksichtigen.
d) Rechtsstaatlich selbstverständlich ist, dass
fehlerhafte, unverhältnismäßige oder unzureichend begründete Ermessensentscheidungen überprüfbar sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn Entscheidungen geeignet sind,
erhebliche Nachteile für Betroffene zu verursachen, etwa durch den Wegfall zentraler Entwicklungs- und Austauschmöglichkeiten. In der Praxis kann bereits eine sachliche, fundierte Bitte um
Neubewertung bzw. Reaktualisierung dazu führen, dass Entscheidung und Begründung erneut sorgfältig geprüft werden.
e) Unabhängig davon,
durch wen ein Prüfverfahren angestoßen wurde (z. B. durch Dritte, etwa auch enttäuschte Ex-User), ist entscheidend, dass die anschließende Bewertung
eigenständig, neutral und kontextsensitiv erfolgt. Hinweise Dritter dürfen nicht ungeprüft übernommen werden. Maßgeblich ist eine
eigene Sachverhaltsermittlung, die den Gesamtcharakter, die Historie und die Selbstregulationsmechanismen des Angebots berücksichtigt. Eine Entscheidung, die sich faktisch auf punktuelle Hinweise stützt, ohne diese ausreichend zu verifizieren und einzuordnen, wäre verfahrensrechtlich "problematisch".
f) Zu einer rechtlich haltbaren Ermessensentscheidung gehört auch
Transparenz. Betroffene haben Anspruch darauf, die
tragenden Entscheidungsgrundlagen nachzuvollziehen. Dazu zählen insbesondere die
zugrunde liegenden Gutachten, deren Methodik, Bewertungsmaßstäbe und die konkrete Herleitung der Schlussfolgerungen.
Ohne nachvollziehbare Offenlegung dieser Grundlagen ist eine sachliche Überprüfung, und damit auch eine rechtsstaatlich gebotene Kontrolle, kaum möglich. Gerade bei weitreichenden Folgen ist daher eine
vollständige und überprüfbare Dokumentation der Entscheidungsfindung unerlässlich.
g) Ein weiterer Grundsatz lautet: Entscheidungen dürfen
nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen. Sollte (rein hypothetisch natürlich^^) eine persönliche Motivation eine Rolle gespielt haben, die nicht allein auf jugendschutzrechtliche Aspekte zurückzuführen ist, wäre dies rechtlich relevant. In solchen Fällen stehen abstrakt prüffähige Kategorien im Raum wie
Befangenheit,
Ermessensfehlgebrauch oder
Verfahrensfehler. Das sind keine Unterstellungen, sondern anerkannte rechtliche Maßstäbe, die bei Vorliegen belastbarer Anhaltspunkte einer Überprüfung zugänglich sind.
h) Sofern entscheidende Personen dem öffentlichen Dienst angehören, können bei gravierenden Pflichtverletzungen neben der verwaltungsrechtlichen Überprüfung auch dienstrechtliche Folgen in Betracht kommen. Dies ist kein Automatismus und keine Drohkulisse, sondern eine abstrakte Konsequenz rechtswidriger Amtsausübung, die an hohe Voraussetzungen gebunden ist und eine sorgfältige Prüfung erfordert.
Daher:
Vor diesem Hintergrund erscheint ein geordneter, sachlicher Weg sinnvoll: Eine
juristisch sauber formulierte Bitte um Offenlegung der Entscheidungsgrundlagen sowie um
Neubewertung bzw. Reaktualisierung der Ermessensentscheidung.
Hierfür liegt es nahe, dass sich Forenmitglieder mit entsprechender
juristischer Expertise zusammenschließen und dies fachlich begleiten.
(Anwälte im Forum: meldet euch bitte bei Chester...)